Satzung des Vereins „Weissstorch – Breisgau e.V.“

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Weissstorch – Breisgau e.V.“.
Sitz des Vereins ist Freiburg, Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Gemeinnützigkeit, Zweck des Vereins, Mitverwendung

Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig: er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Zweck des Vereins ist die Förderung von Tier-, Landschafts- und Naturschutz. Diese Zwecke werden verwirklicht durch:

  1. Erhalt der Westpopulation des Weißstorches im Breisgau durch Wiederansiedlung von Störchen und deren Rückführung in die natürliche Wildpopulation;
  2. Zusammenarbeit mit zuständigen Ämtern und Gemeinden, um den Erhalt und die Schaffung von neuem Lebensraum für den Weißstorch und seinen Nahrungstieren zu betreiben;
  3. Öffentlichkeitsarbeit durch Schrift, Bild, Wort und Tonträgern, um auf die Situation der Störche hinzuweisen. Seminare mit den Zielgruppen Jugend und anderen Naturschutzgruppen sowie öffentliche Veranstaltungen, Storchentage, grenzüberschreitende Zusammenarbeit.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und erbringen Leistungen für den Verein grundsätzlich ehrenamtlich. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Die Mitglieder des Vorstandes können für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand pauschale Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütung darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins. Die Vergütung wird jährlich durch die Mitgliederversammlung bestimmt. Es besteht kein automatischer Anspruch auf die Vergütung. Die Vergütung darf die Ehrenamtspauschale nicht übersteigen.

 

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist, durch persönliche Tätigkeit oder ideelle oder materielle Leistung die Zwecke des Vereins zu fördern. Mitglieder können auch Körperschaften des öffentlichen Rechts oder sonstige Personenvereinigungen werden. Anträge auf Mitgliedschaft sind an den Vorstand des Vereins zu richten, der über die Aufnahme entscheidet.

Die Mitgliedschaft endet:

  1. Durch Tod des Mitglieds bzw. Liquidation bei juristischen Personen;
  2. Durch Austritt, der dem Vorstand schriftlich bis spätestens 30. September mitzuteilen ist. Er wird wirksam zum Ende des Kalenderjahres;
  3. Durch Ausschluss aufgrund eines einstimmigen Beschlusses des Vorstands.

 

§ 4 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

 

§ 5 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr durchzuführen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorsitzenden unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung der Mitglieder. Zwischen der Einladung und dem Tag der Mitgliederversammlung soll eine Frist von mindestens vier Wochen liegen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Unbeschadet dieser Regelung kann ein viertel aller Mitglieder unter Angabe von Grund und Tagesordnung die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verlangen. Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere die Wahl des Vorstandes, die Entscheidung über Festsetzung der Mitgliederbeiträge und über die Auflösung des Vereins. Anträge der Mitglieder zur Mitgliederversammlung müssen sieben Tage vor Versammlungsbeginn dem einberufenen Vorstandsmitglied vorliegen.

Berechtigt zur Teilnahme sind alle Mitglieder; stimmberechtigt sind diejenigen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst.

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.

Zur Satzungsänderung und Änderung des Vereinszwecks ist eine Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder von zwei Dritteln, zur Auflösung des Vereins eine Mehrheit der erschienenen Mitglieder von drei Vierteln erforderlich.

Auf Wunsch eines Viertels der anwesenden Mitglieder ist die Abstimmung schriftlich durchzuführen.

 

§ 6 Vorstand

Der Vorstand besteht mindestens auf fünf Mitgliedern und zwar den Vorsitzenden, zwei Stellvertretern, dem Schriftführer und dem Kassenwart, die jeweils für drei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Zusammenkünften mit einfacher Stimmenmehrheit.  Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Beschlussfähig ist der Vorstand, wenn mindestens zwei Drittel der Vorstandsmitglieder anwesend sind.

Der Vorsitzende des Vorstands und seine Stellvertreter vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Jeder ist einzelvertretungsberechtigt.

 

§ 7 Beirat

Die Kassenführer der einzelnen Vereinskonten sind Beiräte und führen das jeweilige Konto selbständig. Der Vorstand kann weitere Beiräte berufen.

 

§ 8 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Kassenprüfer sollen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege des Vereins prüfen und der Mitgliederversammlung hierüber berichten. Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer zuvor dem Vorstand Mitteilung machen.

 

§ 9 Protokollierung

Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Sitzung zu unterschreiben.

 

§ 10 Mitgliedsbeiträge

Die jährlichen Mitgliedsbeiträge bestimmt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands.

 

§ 11 Tätigkeit des Vereins

Jede Tätigkeit im Verein ist grundsätzlich eine ehrenamtliche Tätigkeit, davon ausgenommen ist Regelung gem. § 2 dieser Satzung, letzter Absatz.

 

§ 12 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an die Städte und Gemeinden im Breisgau, in denen ein Storch brütet. Das Vermögen ist durch die Empfänger entsprechend den Anliegen nach §2 dieser Satzung unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden.

 

Geändert am 14. März 2013 in der Mitgliederversammlung.

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